GG
Art 35
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000010949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 11 BPolGVerwendung zur Unterstützung eines Landes
„… Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, 2. zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 u …“
- § 13 LuftSiGEntscheidung der Bundesregierung
„… Verhinderung dieses Unglücksfalles eingesetzt werden. (2) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft auf Anforderung des betroffenen Landes das Bundesministerium der Verteidigung. Das Bundesministerium des Innern …“
- § 15a LuftSiGGefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge
„… Die Streitkräfte leisten bei der Abwehr von Gefahren durch unbemannte Luftfahrzeuge Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dies erfolgt insbesondere in Form der Bereitstellung von Detektionstechnik und Interventionstechnik. (2) Zur Verhinder …“
- § 63 SGHilfeleistungen im Innern
„… ahmen der Amtshilfe oder bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes. (2) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesminis …“
- § 16 ZSKGKoordinierungsmaßnahmen; Ressourcenmanagement
„… tung sowie Nachweis und Vermittlung von Engpassressourcen, können auch im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 35 Abs. 1 des Grundgesetzes zur Unterstützung eines Landes verwendet werden. (2) Die Unterstützung nach Absatz 1 umfasst auch die Koordinierung von …“