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§ 1Erhebung von Gebühren
- 1.
- Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen),
- 2.
- Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung,
- 3.
- Außenwirtschaftsgesetz,
- 4.
- Außenwirtschaftsverordnung,
- 5.
- Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/699 (ABl. L 130I vom 4.5.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 6.
- Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 der Kommission vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0F80A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d898a3856dd68d3be5e0896b0c76548f51f0cf2466f8dc6f181bfa7eefcf437
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 26 GG
„… Leistungen), die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden: 1. Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen), 2. Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung, 3. Außenwirts …“