GG
Art 21
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000010949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (15)
Auswahl: 8 von 15 nachgewiesenen Verweisen.
- § 13 BVerfGG
„… ng von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes), 2. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes), 2a. über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), 3. über Be …“
- § 43 BVerfGG
„(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, …“
- § 46 BVerfGG
„(1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß die politische Partei verfassungswidrig ist. (2) Die Fe …“
- § 46a BVerfGG
„(1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Finanzi …“
- § 20 BVerfSchGÜbermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz
„… rags nach Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes, 4. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes, 5. zur Durchführung einer Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung, a) die gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere n …“
- § 46 BWahlGVerlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
„… ei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes. Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis …“
- § 22 EuWGEnde und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
„… ei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, 6. rechtskräftigem Verbot der politischen Vereinigung, der er angehört, im Wahlgebiet, 7. Annahme der Wahl zum Bundesp …“
- § 4 G 10Prüf-, Kennzeichnungs- und Löschungspflichten, Übermittlungen, Zweckbindung
„… Straftat begeht oder begangen hat, oder 3. zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes oder einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers er …“