GtDBwBrandschutzVDV
§ 24Lehrgang „Gruppenführung“
- 1.
- Einheiten in Trupp-, Staffel- oder Gruppenstärke als selbständige taktische Einheit zu führen,
- 2.
- taktische Aufgaben nach Weisung innerhalb eines Zuges eigenständig auszuführen,
- 3.
- die Funktion einer Einsatzleiterin oder eines Einsatzleiters bis Gruppenstärke zu übernehmen,
- 4.
- bei Einsätzen zur Bekämpfung atomarer, biologischer und chemischer Gefahren die entsprechende Ausrüstung einzusetzen und entsprechend ausgebildete Einsatzkräfte taktisch richtig zu führen und
- 5.
- die Aus- und Fortbildung auf Standortebene durchzuführen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR327300017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a49d7551b114f2d75860ec462d36108f78d7404c5a44f691b61afa46ad909fcf