GFABPrV
§ 5Handlungsbereich „Berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten“
- 1.
- Erarbeiten eines individuellen, an den Inhalten der anerkannten Ausbildungsberufe orientierten Bildungsplanes, der dem Wunsch- und Wahlrecht und den Kompetenzen des behinderten Menschen entspricht,
- 2.
- Dokumentieren der Durchführung des Bildungsplanes unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Wahrung der Persönlichkeitsrechte des behinderten Menschen,
- 3.
- kontinuierliches Anpassen des beruflichen Qualifizierungsprozesses entsprechend den Entwicklungsschritten des behinderten Menschen,
- 4.
- Gestalten von Lernarrangements nach didaktisch-methodischen Kriterien unter Berücksichtigung von Standards der Qualitätssicherung und der Nachhaltigkeit,
- 5.
- Erläutern des rechtlichen Status bei Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere im Eingangsverfahren, im Berufsbildungs- und im Arbeitsbereich,
- 6.
- Planen und Durchführen persönlichkeitsförderlicher beruflicher Begleitmaßnahmen,
- 7.
- Bewerten der Kompetenzen des behinderten Menschen und Ableiten von Empfehlungen für den weiteren Bildungsprozess sowie für Übergänge in andere berufliche Bildungs-, Arbeits- oder Beschäftigungsprozesse oder -verhältnisse,
- 8.
- Planen, Durchführen und Bewerten betrieblicher Praktika sowie
- 9.
- Anwenden von Methoden zur Selbstreflexion.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 78 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR290900016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85ede504f016ceaa72d1133ddba8ced36ccf84c80a0aad1f9b9e54e3352f2b86