GFABPrV
§ 2Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis,
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in
- a)
- einem auf der Grundlage eines Berufszulassungsgesetzes geregelten Heilberuf oder
- b)
- einem dreijährigen landesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen
- 3.
- ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder
- 4.
- eine mindestens sechsjährige Berufspraxis.
Stand: Geändert durch Art. 78 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR290900016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85ede504f016ceaa72d1133ddba8ced36ccf84c80a0aad1f9b9e54e3352f2b86