GFABPrV
§ 3Handlungsbereiche
- 1.
- Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben personenzentriert gestalten,
- 2.
- berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten,
- 3.
- Arbeits- und Beschäftigungsprozesse personenzentriert planen und steuern sowie Arbeitsplätze personenzentriert gestalten sowie
- 4.
- Kommunikation und Zusammenarbeit personenzentriert planen, steuern und gestalten.
Stand: Geändert durch Art. 78 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR290900016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85ede504f016ceaa72d1133ddba8ced36ccf84c80a0aad1f9b9e54e3352f2b86