GewStDV
§ 2Betriebe der öffentlichen Hand
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4180;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001520956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 188ed9ed4202db81399c86809998f773bab2c0770d45a2a5deedcb02b7fce87c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 14b StFGSteuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a
„… Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes und keinen Betrieb der öffentlichen Hand im Sinne des § 2 Absatz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung. (3) Abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 6 des Körperschaftsteuergesetzes ist die Abwicklungsanstalt unbeschränkt körper …“