Zum Gesetzesinhalt

StFG

§ 14bSteuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a

Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

(1) Die Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1 gilt als Gewerbebetrieb im Sinne des § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes und des § 19 Absatz 3 Nummer 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, wenn sie nachweislich ausschließlich die in § 6a Absatz 1 genannten Wirtschaftsgüter erwirbt und verwaltet (einschließlich deren Veräußerung und Wiederanlage) und für den Erwerb notwendige Schuldtitel begibt.
(2) Die Anstalt im Sinne des § 3a Absatz 2b begründet mit Ausnahme der errichteten Abwicklungsanstalten keinen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes und keinen Betrieb der öffentlichen Hand im Sinne des § 2 Absatz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung.
(3) Abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 6 des Körperschaftsteuergesetzes ist die Abwicklungsanstalt unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes; sie ist Steuerschuldner der Körperschaftsteuer. Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht bereits deshalb zu ziehen, weil die Abwicklungsanstalt Verluste erzielt.
(4) Die Abwicklungsanstalt ist gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehender Gewerbebetrieb anzusehen ist; sie ist in diesem Fall Schuldner der Gewerbesteuer. Auf die gewerbesteuerpflichtige Abwicklungsanstalt, auf die nur Risikopositionen im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 übertragen worden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; für übrige Abwicklungsanstalten ist § 19 Absatz 1 und 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198210008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f48545bf08ecf6b4e43f23019dc0c331345fbf5b36b612978f92ef811d8cc32

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 19 GewStDVSchulden bestimmter Unternehmen

    „… s Gewerbebetrieb im Sinne des § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes und des § 19 Absatz 3 Nummer 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, wenn sie nachweislich ausschließlich die in § 6a Absatz 1 genannten Wirtschaftsgüter erwirbt und verwaltet (einschließ …“

  • § 2 GewStDVBetriebe der öffentlichen Hand

    „… Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes und keinen Betrieb der öffentlichen Hand im Sinne des § 2 Absatz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung. (3) Abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 6 des Körperschaftsteuergesetzes ist die Abwicklungsanstalt unbeschränkt körper …“