MaBV
§ 1Anwendungsbereich
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.11.1990 I 2479
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.7.2026 I Nr. 229
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013140974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4d0df4902c2d6c145e1b8186b7f73fa86aa16dddc7b1c38de614db8561cbc912
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 34c GewOImmobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
„(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht. (2) Diese Verordnung gilt nicht, soweit § 34c Absatz 5 der Gew …“