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GewO

§ 47Stellvertretung in besonderen Fällen

Gewerbeordnung

Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002450869

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300e2939e5dcd9a83b047303c70dc473e59eb923995aeb50d41e35adaa947b52

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BAFABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… z 3 GewO 234 bis 468 9 Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 47 GewO 234 bis 468 Abschnitt 2 Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Au …“