GewO
§ 153aMitteilungen zum Gewerbezentralregister
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002450869
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300e2939e5dcd9a83b047303c70dc473e59eb923995aeb50d41e35adaa947b52
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 30 AOSteuergeheimnis
„… len dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nicht entgegen. (2) Erhält die Regis …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 20a BZRGÄnderung von Personendaten
„… itteilung nach Absatz 1 darf nur für die in Absatz 2, § 494 Absatz 1 der Strafprozeßordnung oder in § 153a Abs. 2 der Gewerbeordnung genannten Zwecke verwendet werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist die Mitteilung von der Registerbehörd …“