GewO
§ 139bGewerbeaufsichtsbehörde
- 1.
- eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- 3.
- Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
- 4.
- Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
- 5.
- Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
- 6.
- Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
- 7.
- Verstöße gegen die Steuergesetze,
- 8.
- Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
- 9.
- Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
- 10.
- Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
- 1.
- den Agenturen für Arbeit,
- 2.
- den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
- 3.
- den Trägern der Unfallversicherung,
- 4.
- den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden,
- 5.
- den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
- 6.
- den Finanzbehörden,
- 7.
- den Behörden der Zollverwaltung,
- 8.
- den Rentenversicherungsträgern,
- 9.
- den Trägern der Sozialhilfe.
- *)
- Kl Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002450869
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300e2939e5dcd9a83b047303c70dc473e59eb923995aeb50d41e35adaa947b52
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- Art 129 GG
„… den Rentenversicherungsträgern, 9. den Trägern der Sozialhilfe. ----- *) Kl Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.“
- Art 13 GG
„… die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden k …“
- § 60 SGB 1Angabe von Tatsachen
„… h § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- ode …“
- § 284 SGB 3Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
„… ttung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber ei …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 19 AtGStaatliche Aufsicht
„… ten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann …“
- § 16a HAGAnordnungen
„… Grund von § 3 Abs. 2 bestimmten Stellen nimmt das Gewerbeaufsichtsamt die Aufsichtsbefugnisse nach § 139b der Gewerbeordnung wahr.“
- § 3 HAGZuständige Arbeitsbehörde
„… bestimmten Stellen obliegt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes. Die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung über die Aufsicht gelten für die Befugnisse der mit der Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Ste …“
- § 51 JArbSchGAufsichtsbehörde, Besichtigungsrechte und Berichtspflicht
„… zes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Die Aufsichtsbehörden haben im Rahmen der Jahresberichte nach § 139b Abs. 3 der Gewerbeordnung über ihre Aufsichtstätigkeit gemäß Absatz 1 zu berichten.“
- § 22 LadSchlGAufsicht und Auskunft
„… uf die Befugnisse und Obliegenheiten der in Absatz 1 genannten Behörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechend Anwendung. (3) Die Inhaber von Verkaufsstellen und die in § 20 genannten Gewerbetreibenden sind verpflicht …“