(1) Geschlechtsspezifische Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist Gewalt gegen Frauen und damit jede körperliche, sexuelle oder psychische Gewalthandlung durch eine oder mehrere Personen, die sich gegen eine Frau richtet, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft und zu Schäden oder Leiden führt oder führen kann.
(2) Häusliche Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist jede körperliche, sexuelle und psychische Gewalthandlung gegen eine Frau durch eine oder mehrere Personen des familiären Umfelds, innerhalb bestehender oder beendeter Ehen, bestehender oder beendeter eingetragener Lebenspartnerschaften, bestehender oder beendeter Partnerschaften oder durch sonstige im Haushalt der gewaltbetroffenen Frau lebende Personen. Ein fester Wohnsitz der gewaltbetroffenen Frau oder eine feste Haushaltszugehörigkeit ist nicht erforderlich.
(3) Gewaltbetroffene Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Frauen, die geschlechtsspezifische Gewalt oder häusliche Gewalt erlitten haben, erleiden oder hiervon bedroht sind sowie Kinder, die geschlechtsspezifische oder häusliche Gewalt gegenüber nahestehenden Dritten miterlebt haben oder miterleben. Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(4) Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen, die durch einen nach § 7 anerkannten Träger betrieben werden oder einem solchen angeschlossen sind, die Schutz- und Beratungsangebote bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bereitstellen sowie die Vorgaben nach § 6 erfüllen.
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