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GesLV

§ 5Übergangsvorschriften

Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste

Diese Verordnung findet auf vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit der Maßgabe Anwendung, dass die in dieser Verordnung bestimmten Anforderungen erst zu beachten sind, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine Gesellschafterliste einzureichen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 65 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR087000018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de826c13618cb76c4ba1646457feb39c7221b191842c46bbb13f698b85f2dacf

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