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GesLV

§ 2Veränderungsspalte

Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste

(1) Veränderungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in eine Veränderungsspalte eingetragen, die in diesen Fällen der Gesellschafterliste beigefügt wird.
(2) Die Erstellung einer Bereinigungsliste und die bisherige Nummerierung sind in den Fällen des § 1 Absatz 4 in die Veränderungsspalte einzutragen.
(3) In die Veränderungsspalte sollte eingetragen werden:
1.
die Teilung von Geschäftsanteilen,
2.
die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen,
3.
die Einziehung von Geschäftsanteilen,
4.
die Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Geschäftsanteile,
5.
die Kapitalerhöhung mit Aufstockung der Geschäftsanteile,
6.
die Kapitalherabsetzung,
7.
der Anteilsübergang.
(4) Weitere Veränderungen nach Absatz 1 können in die Veränderungsspalte eingetragen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 65 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR087000018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de826c13618cb76c4ba1646457feb39c7221b191842c46bbb13f698b85f2dacf

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