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GesLV

§ 3Wegfallen der Altangaben

Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste

Liegt eine Veränderung nach § 2 Absatz 1 vor, die zur Vergabe einer neuen Nummer nach § 1 führt, so fallen die bisherige Nummer und die bisherigen Angaben, die in der Gesellschafterliste in Verbindung mit der bisherigen Nummer eingetragen waren, weg.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 65 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR087000018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de826c13618cb76c4ba1646457feb39c7221b191842c46bbb13f698b85f2dacf

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