Zum Gesetzesinhalt

GesamtBeitrV 1998

§ 4Zahlung und Fälligkeit

Verordnung über den Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und der Zivildienstleistenden zur Arbeitsförderung

(1) Der Gesamtbeitrag für das Beitragsjahr ist jeweils bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres an die von der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Dienststelle zu zahlen. Bis zum Fünfzehnten des zweiten Monats eines jeden Beitragsvierteljahres sind angemessene Abschläge auf den Gesamtbeitrag zu leisten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist der Gesamtbeitrag für das Beitragsjahr 2002 bis zum 31. März 2004 zu zahlen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch § 22 Abs. 5 G v. 12.12.2007 I 2861

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006000998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b66b6f406b97f6b1c4a99a18fb124493fe37686b6177c52b1e7a00eca4455117

XML-Quelle beim Herausgeber