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GesamtBeitrV 1998

§ 1Grundsatz

Verordnung über den Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und der Zivildienstleistenden zur Arbeitsförderung

Der Bund entrichtet für die versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und für die versicherungspflichtigen Zivildienstleistenden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) je einen Gesamtbeitrag für das Kalenderjahr, in dem der Dienst geleistet worden ist (Beitragsjahr).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch § 22 Abs. 5 G v. 12.12.2007 I 2861

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006000998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b66b6f406b97f6b1c4a99a18fb124493fe37686b6177c52b1e7a00eca4455117

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 26 SGB 3Sonstige Versicherungspflichtige

    „… nstleistenden und für die versicherungspflichtigen Zivildienstleistenden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) je einen Gesamtbeitrag für das Kalenderjahr, in dem der Dienst geleistet worden ist (Beitragsjahr).“