GesamtBeitrV 1998
§ 1Grundsatz
Stand: Zuletzt geändert durch § 22 Abs. 5 G v. 12.12.2007 I 2861
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006000998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b66b6f406b97f6b1c4a99a18fb124493fe37686b6177c52b1e7a00eca4455117
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 26 SGB 3Sonstige Versicherungspflichtige
„… nstleistenden und für die versicherungspflichtigen Zivildienstleistenden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) je einen Gesamtbeitrag für das Kalenderjahr, in dem der Dienst geleistet worden ist (Beitragsjahr).“