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GesamtBeitrV 1998

§ 2Berechnungsgrundlage

Verordnung über den Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und der Zivildienstleistenden zur Arbeitsförderung

(1) Für die Berechnung des Gesamtbeitrages sind zugrunde zu legen:
1.
als Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes im

                                      BS
Durchschnitt des Kalenderjahres (----)
100
2.
als beitragspflichtige Einnahme (BE) ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung sowie
3.
die Summe der Diensttage (DT) der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden im Beitragsjahr.
(2) Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden wird nach folgender Formel berechnet:
                 BE    BS
-- x --- DT = Euro.
30 100
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch § 22 Abs. 5 G v. 12.12.2007 I 2861

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006000998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b66b6f406b97f6b1c4a99a18fb124493fe37686b6177c52b1e7a00eca4455117

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