(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
1.
in jeder Aufgabenstellung des schriftlichen Prüfungsteils unbeschadet des § 14 Absatz 2 Satz 2,
2.
in der mündlichen Prüfung sowie
3.
in der projektbezogenen Prüfung
a)
in der schriftlichen Projektarbeit,
b)
in der Präsentation und
c)
im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
1.
die Punktebewertung des schriftlichen Prüfungsteils sowie
2.
die Punktebewertung des projektbezogenen Prüfungsteils.
(3) Den Punktebewertungen für den schriftlichen Prüfungsteil, den mündlichen Prüfungsteil und für den projektbezogenen Prüfungsteil ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
1.
des schriftlichen Prüfungsteils mit 50 Prozent,
2.
des mündlichen Prüfungsteils mit 30 Prozent sowie
3.
des projektbezogenen Prüfungsteils mit 20 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetz V 806-22-6-62 v. 3.12.2019 I 2552 (GepBetrWFV)
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