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§ 14Bewerten von Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz und Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz-Master Professional in Business Management nach dem Berufsbildungsgesetz

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In dem schriftlichen Prüfungsteil sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Im Falle des Bestehens nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 wird als Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3) In dem projektbezogenen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten
1.
die schriftliche Projektarbeit nach § 13 Absatz 4 bis 6,
2.
die Präsentation nach § 13 Absatz 7 bis 9 sowie
3.
das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nach § 13 Absatz 10.
Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des projektbezogenen Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet
1.
die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit 30 Prozent,
2.
die Bewertung der Präsentation mit 10 Prozent und
3.
die Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs mit 60 Prozent.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetz V 806-22-6-62 v. 3.12.2019 I 2552 (GepBetrWFV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR307900020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 25348c213e1e7732c0de4639d166fefa8d14b3f0d5f43bac79f30c93d8a619d0

XML-Quelle beim Herausgeber