(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In dem schriftlichen Prüfungsteil sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Im Falle des Bestehens nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 wird als Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3) In dem projektbezogenen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten
1.
die schriftliche Projektarbeit nach § 13 Absatz 4 bis 6,
2.
die Präsentation nach § 13 Absatz 7 bis 9 sowie
3.
das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nach § 13 Absatz 10.
Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des projektbezogenen Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet
1.
die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit 30 Prozent,
2.
die Bewertung der Präsentation mit 10 Prozent und
3.
die Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs mit 60 Prozent.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetz V 806-22-6-62 v. 3.12.2019 I 2552 (GepBetrWFV)
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