GeoITAusbV
§ 7Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie
- 1.
- Geodatenprozesse,
- 2.
- Geodatenpräsentation,
- 3.
- Geoinformationstechnik,
- 4.
- Geodatenmanagement,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,
- b)
- Geodaten verarbeiten und qualifizieren,
- c)
- Geodaten zusammenführen und auswerten,
- d)
- Geodaten visualisieren und präsentieren,
- e)
- die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
- f)
- Arbeitsprozesse im Team planen und durchführen,
- g)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,
- h)
- qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und
- i)
- Arbeitsprozesse erläutern
- 2.
- der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- 3.
- die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Geodaten zu Marktprodukten aufbereiten,
- b)
- Produktinformationen kundenorientiert erstellen und präsentieren sowie
- c)
- rechtliche Vorschriften, Normen und Standards berücksichtigen
- 2.
- der Prüfling soll dazu ein Prüfungsstück erstellen, dieses mit einer Präsentation vorstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; der Prüfling wählt eine Aufgabe aus drei Alternativen aus;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt für die Erstellung des Prüfungsstückes sieben Stunden, für die Präsentation zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- mit Netzwerken, Geodatenbanken und Geodateninfrastrukturen umgehen,
- b)
- mit Metainformationssystemen umgehen,
- c)
- die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
- d)
- die Normen und Standards bei den Arbeitsprozessen berücksichtigen und
- e)
- Vorgaben der Datensicherheit berücksichtigen
- 2.
- der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,
- b)
- Geodaten qualifizieren,
- c)
- grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten einsetzen,
- d)
- die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
- e)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,
- f)
- qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und
- g)
- Arbeitsprozesse erläutern
- 2.
- der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069400010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9fe801fec1f5ccfe926391dce4840db0a7ff931e3bb1893c0bc1381c9c741c8