GeoITAusbV
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:
- 1.
- Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,
- 2.
- Grundlagen der Geoinformationstechnologie,
- 3.
- Einzelprozesse des Geodatenmanagements:
- 3.1
- Erfassen und Beschaffen von Daten,
- 3.2
- Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,
- 3.3
- Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:
- 1.
- Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik:
- 1.1
- Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 1.2
- Einsetzen von Datenbanksystemen,
- 1.3
- Anwenden automatisierter Prozesse,
- 1.4
- Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen;
- 2.
- Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements,
- 3.
- Auftragsabwicklung und Marketing:
- 3.1
- Planen und Durchführen von Aufträgen,
- 3.2
- Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,
- 6.
- Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069400010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9fe801fec1f5ccfe926391dce4840db0a7ff931e3bb1893c0bc1381c9c741c8