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GeoITAusbV

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

Die Ausbildungen dauern jeweils drei Jahre.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069400010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9fe801fec1f5ccfe926391dce4840db0a7ff931e3bb1893c0bc1381c9c741c8

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