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GeoITAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

Teil 1
Gemeinsame Vorschriften
§  1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Struktur der Berufsausbildung
Teil 2
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
zum Geomatiker/zur Geomatikerin
§  4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§  5Durchführung der Berufsausbildung
§  6Zwischenprüfung
§  7Abschlussprüfung
§  8Gewichtungs- und Bestehensregelungen
Teil 3
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
zum Vermessungstechniker/
zur Vermessungstechnikerin
§  9Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 10Durchführung der Berufsausbildung
§ 11Zwischenprüfung
§ 12Abschlussprüfung in der Fachrichtung Vermessung
§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Vermessung
§ 14Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bergvermessung
§ 15Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Bergvermessung
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 16Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin
Anlage 2Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069400010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9fe801fec1f5ccfe926391dce4840db0a7ff931e3bb1893c0bc1381c9c741c8

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