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GeoBG

§ 6Maßgabe für § 39 Absatz 1 Nummer 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern

(1) § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist bei der Genehmigung zur Aufsuchung von Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks in der Regel nicht zu einer mutwilligen Beunruhigung wild lebender Tiere führt.
(2) § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der Genehmigung zur Aufsuchung von Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks auf befestigten Straßen und Wegen in der Regel nicht zu einer erheblichen Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten führt, wenn eine ökologische Baubegleitung erfolgt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15C0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 962e99818749f58bc42cea0972f90fd382e0a95861a77d4941d0cf148ce48ab2

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