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GeoBG

§ 3Begriffsbestimmungen

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern

Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1.
„Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie“ eine Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme aus einer oder mehreren Bohrungen ab einer Teufe von über 400 Metern,
2.
„Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie“ eine Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme mit oder ohne Bohrungen, sofern diese eine Teufe von bis zu 400 Metern nicht übersteigt,
3.
„Erdwärme“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist,
4.
„Wärmespeicher“ ein Wärmespeicher im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 21 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in der jeweils geltenden Fassung,
5.
„Wärmeleitung“ eine Rohrleitungsanlage zur Beförderung von Dampf, Wasser oder Wassergemischen zur Wärmeversorgung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15C0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 962e99818749f58bc42cea0972f90fd382e0a95861a77d4941d0cf148ce48ab2

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