Zum Gesetzesinhalt

GeoBG

§ 5Vorzeitiger Beginn

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern

Für eine Anlage nach § 2 besteht ein öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 57b Absatz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15C0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 962e99818749f58bc42cea0972f90fd382e0a95861a77d4941d0cf148ce48ab2

XML-Quelle beim Herausgeber