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GenTSV

Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen

Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2121-60-1-4 v. 24.10.1990 I 2340 (GenTSV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR123510019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3188eecfd180af93ee81796dfcffbcb784ea5a241d41f664b09ea2dc000455f3

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen§ 3BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Grundlagen und Durchführung der Sicherheitseinstufung§ 4Grundlagen der Risikobewertung und der Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten§ 5Risikobewertung von Organismen§ 6Veröffentlichung der Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen§ 7Biologische Sicherheitsmaßnahmen§ 8Empfängerorganismen und Vektoren als Teil einer biologischen Sicherheitsmaßnahme§ 9Grundsatz der Sicherheitseinstufung§ 10Sicherheitseinstufung von gentechnischen Arbeiten mit Mikroorganismen§ 11Sicherheitseinstufung von gentechnischen Arbeiten mit Tieren und Pflanzen§ 12Gentechnische Arbeiten zur Herstellung von hochwirksamen ToxinenAbschnitt 3 Sicherheitsmaßnahmen§ 13Allgemeine Schutzpflicht, Arbeitsschutz§ 14Sicherheitsmaßnahmen für Labor- und für Produktionsbereiche§ 15Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser§ 16Sicherheitsmaßnahmen für Tierräume§ 17Allgemeine Arbeitssicherheitsmaßnahmen§ 18Arbeitssicherheit bei Prüfung, Wartung und Veränderung von Anlagen, Apparaturen und Einrichtungen§ 19Anpassung von Maßnahmen der Arbeitssicherheit und Überwachung des Arbeitsbereiches§ 20Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen§ 21Unterrichtung der Beschäftigten§ 22Allgemeine Anforderungen an die Abwasser- und Abfallbehandlung§ 23Abwasser- und Abfallbehandlung bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 und 2§ 24Entsorgung von Abwässern und Abfällen ohne Vorbehandlung bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 und 2§ 25Inaktivierung von gentechnisch veränderten Organismen vor der Abwasser- oder Abfallentsorgung§ 26Abwasser- und Abfallbehandlung bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4Abschnitt 4 Projektleiter§ 27Verantwortlichkeiten des Projektleiters§ 28Sachkunde des ProjektleitersAbschnitt 5 Beauftragter für die Biologische Sicherheit§ 29Bestellung eines Beauftragten für die Biologische Sicherheit§ 30Sachkunde des Beauftragten für die Biologische Sicherheit§ 31Aufgaben des Beauftragten für Biologische Sicherheit§ 32Pflichten des Betreibers gegenüber dem Beauftragten für die Biologische SicherheitAbschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten§ 33OrdnungswidrigkeitenAnlage 1(zu § 5 Absatz 1) Allgemeine Kriterien für die RisikobewertungAnlage 2(zu § 14) Sicherheitsmaßnahmen für Labor- und für ProduktionsbereicheAnlage 3(zu § 15) Sicherheitsmaßnahmen für GewächshäuserAnlage 4(zu § 16) Sicherheitsmaßnahmen für Tierräume