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GenTSV

§ 30Sachkunde des Beauftragten für die Biologische Sicherheit

Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen

Zum Beauftragten für die Biologische Sicherheit darf nur eine Person bestellt werden, die die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde und an deren Nachweis richten sich nach der für den Projektleiter geltenden Vorschrift des § 28.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2121-60-1-4 v. 24.10.1990 I 2340 (GenTSV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR123510019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3188eecfd180af93ee81796dfcffbcb784ea5a241d41f664b09ea2dc000455f3

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 5 GenTVfVUnterlagen bei Freisetzungen

    „… tzes erforderlichen Sachkunde des oder der Beauftragten für die Biologische Sicherheit erfolgt nach § 30 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung; 3. die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes erforderliche, dem Stand der Wissenschaft entsprechende Be …“