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GenTSV

§ 4Grundlagen der Risikobewertung und der Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten

Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen

Die Risikobewertung und die Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes erfolgen unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen nach den §§ 5 und 6 sowie der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 auf der Grundlage einer Gesamtbewertung folgender Punkte:
1.
Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften
a)
des Empfänger- oder des Ausgangsorganismus,
b)
des überführten genetischen Materials,
c)
des Vektors, sofern verwendet,
d)
des Spenderorganismus, sofern ein Spenderorganismus während des Vorgangs verwendet wird,
e)
des aus der Tätigkeit hervorgehenden gentechnisch veränderten Organismus,
2.
Merkmale der Tätigkeit,
3.
Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für die in § 1 Nummer 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2121-60-1-4 v. 24.10.1990 I 2340 (GenTSV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR123510019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3188eecfd180af93ee81796dfcffbcb784ea5a241d41f664b09ea2dc000455f3

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