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GenTPflEV

§ 5Anfragepflicht

Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen

Soweit eine nach § 16 Abs. 5a des Gentechnikgesetzes öffentlich bekannt gemachte Genehmigung besondere Bedingungen für die Verwendung zum Schutz besonderer Ökosysteme, Umweltgegebenheiten oder geografischer Gebiete enthält, hat der Erzeuger spätestens drei Monate vor der erstmaligen Aussaat oder Anpflanzung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder einer anderen nach Landesrecht beauftragten Stelle anzufragen, ob und inwieweit diese Bedingungen in seinem Fall einschlägig sind. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn sich die in der Genehmigung enthaltenen Verwendungsbedingungen geändert haben. Sollten sich nach der Beantwortung der Anfrage nach Satz 1 aus naturschutzfachlicher Sicht Änderungen bezüglich des Schutzes besonderer Ökosysteme, Umweltgegebenheiten oder geografischer Gebiete ergeben, informiert die zuständige Landesbehörde den Bewirtschafter über diese Änderungen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR065500008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 399b86f76f3ba9dde11348899b663d7717df8f3d4434cbb74dbde219dc20607f

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