GenTPflEV
§ 6Lagerung
Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen
- 1.
- gentechnisch verändertes Saat- oder Pflanzgut in geschlossenen Behältnissen oder sorgfältig abgedeckt und getrennt von nicht gentechnisch verändertem Saat- oder Pflanzgut derselben Art,
- 2.
- Erntegut gentechnisch veränderter Pflanzen, soweit es vermehrungsfähige Bestandteile enthält, in geschlossenen Lagerräumen oder sorgfältig abgedeckt
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR065500008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 399b86f76f3ba9dde11348899b663d7717df8f3d4434cbb74dbde219dc20607f