GenTPflEV
§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen
- 1.
- Anbaufläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt worden oder dafür vorgesehen ist,
- 2.
- benachbarte Fläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die – ganz oder zum Teil – innerhalb des in der Anlage für die jeweilige Pflanzenart festgelegten Abstands vom Rand der Anbaufläche liegt,
- 3.
- Erzeuger: ein Bewirtschafter einer Anbaufläche,
- 4.
- Nachbar: ein Bewirtschafter einer benachbarten Fläche.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR065500008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 399b86f76f3ba9dde11348899b663d7717df8f3d4434cbb74dbde219dc20607f