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GenTPflEV

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen

Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Anbaufläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt worden oder dafür vorgesehen ist,
2.
benachbarte Fläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die – ganz oder zum Teil – innerhalb des in der Anlage für die jeweilige Pflanzenart festgelegten Abstands vom Rand der Anbaufläche liegt,
3.
Erzeuger: ein Bewirtschafter einer Anbaufläche,
4.
Nachbar: ein Bewirtschafter einer benachbarten Fläche.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR065500008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 399b86f76f3ba9dde11348899b663d7717df8f3d4434cbb74dbde219dc20607f

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