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GenTG

§ 37Haftung nach anderen Rechtsvorschriften

Gesetz zur Regelung der Gentechnik

(1) Wird infolge der Anwendung eines Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet oder an Körper oder Gesundheit verletzt, so sind die §§ 32 bis 36 nicht anzuwenden.
(2) Das gleich gilt, wenn Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, auf Grund einer Genehmigung nach § 16 Abs. 2 oder einer Zulassung oder Genehmigung nach sonstigen Rechtsvorschriften im Sinne des § 14 Abs. 2 in den Verkehr gebracht werden. In diesem Fall findet für die Haftung desjenigen Herstellers, dem die Zulassung oder Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist, § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Produkthaftungsgesetzes keine Anwendung, wenn der Produktfehler auf gentechnischen Arbeiten beruht.
(3) Eine Haftung auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1993 I 2066;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 7 G v. 27.9.2021 I 4530

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR110800990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 732c6fe0f545d3a6b71a061784c2e10a156bccaddc669deaff88463ffcfd3f45

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