GenTG
§ 36aAnsprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen
Gesetz zur Regelung der Gentechnik
- 1.
- nicht in Verkehr gebracht werden dürfen oder
- 2.
- nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften nur unter Hinweis auf die gentechnische Veränderung gekennzeichnet in den Verkehr gebracht werden dürfen oder
- 3.
- nicht mit einer Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen, die nach den für die Produktionsweise jeweils geltenden Rechtsvorschriften möglich gewesen wäre.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1993 I 2066;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 7 G v. 27.9.2021 I 4530
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR110800990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 732c6fe0f545d3a6b71a061784c2e10a156bccaddc669deaff88463ffcfd3f45
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 906 BGBZuführung unwägbarer Stoffe
„… räge von gentechnisch veränderten Organismen stellen eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar, wenn entgegen der Absicht des Nutzungsberechtigten wegen der Übertragung oder des sonstigen Eintrags Erzeugnisse i …“
- § 287 ZPOSchadensermittlung; Höhe der Forderung
„… il der Beeinträchtigung verursacht hat und eine Aufteilung des Ausgleichs auf die Verursacher gemäß § 287 der Zivilprozessordnung möglich ist.“