GenTG
§ 28Informationsweitergabe
Gesetz zur Regelung der Gentechnik
- 1.
- die im Vollzug dieses Gesetzes getroffenen Entscheidungen, sofern sie für die Bundesoberbehörde relevant sind,
- 2.
- Erkenntnisse und Vorkommnisse, die Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange haben können,
- 3.
- Zuwiderhandlungen oder den Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union sowie gegen Genehmigungen und Auflagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1993 I 2066;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 7 G v. 27.9.2021 I 4530
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR110800990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 732c6fe0f545d3a6b71a061784c2e10a156bccaddc669deaff88463ffcfd3f45