GenTG
§ 27Erlöschen der Genehmigung, Unwirksamwerden der Anmeldung
Gesetz zur Regelung der Gentechnik
- 1.
- innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist, die höchstens drei Jahre betragen darf, nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentechnischen Anlage oder der Freisetzung begonnen oder
- 2.
- eine gentechnische Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
- 1.
- innerhalb von drei Jahren nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentechnischen Anlage begonnen oder
- 2.
- die gentechnische Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1993 I 2066;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 7 G v. 27.9.2021 I 4530
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR110800990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 732c6fe0f545d3a6b71a061784c2e10a156bccaddc669deaff88463ffcfd3f45