GenTAufzV
§ 4Aufzeichnungs- und Vorlagepflichtiger, Aufbewahrungsfrist
Verordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten und bei Freisetzungen
- 1.
- zehn Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1,
- 2.
- dreißig Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 bis 4 und
- 3.
- dreißig Jahre bei Freisetzungen,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1644;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 28.4.2008 I 766
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023380990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 261dd4bc15e0a7d31f091938b8183a06892af7b181cf40e918e49a2044f885f0