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GenTAufzV

§ 4Aufzeichnungs- und Vorlagepflichtiger, Aufbewahrungsfrist

Verordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten und bei Freisetzungen

(1) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen. Er hat die Aufzeichnungen aufzubewahren; die Aufbewahrungsfristen betragen
1.
zehn Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1,
2.
dreißig Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 bis 4 und
3.
dreißig Jahre bei Freisetzungen,
jeweils nach Beendigung der gentechnischen Arbeiten oder der Freisetzungen.
(2) Der Betreiber kann den Projektleiter mit der Führung der Aufzeichnungen beauftragen.
(3) Bei Betriebsstillegung hat der Betreiber einer gentechnischen Anlage die Aufzeichnungen unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen, sofern die in Absatz 1 genannten Fristen noch nicht abgelaufen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1644;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 28.4.2008 I 766

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023380990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 261dd4bc15e0a7d31f091938b8183a06892af7b181cf40e918e49a2044f885f0

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