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GenTAufzV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten und bei Freisetzungen

Wer gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt, hat nach Maßgabe dieser Verordnung Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1644;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 28.4.2008 I 766

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023380990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 261dd4bc15e0a7d31f091938b8183a06892af7b181cf40e918e49a2044f885f0

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