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GenG

§ 115aAbschlagsverteilung der Nachschüsse

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1) Nimmt die Abwicklung des Insolvenzverfahrens voraussichtlich längere Zeit in Anspruch, so kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und des Insolvenzgerichts die nach § 110 eingezogenen Beträge schon vor dem in § 115 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt im Wege der Abschlagsverteilung nach den §§ 187 bis 195 der Insolvenzordnung an die Gläubiger verteilen. Eine Abschlagsverteilung soll unterbleiben, soweit nach dem Verhältnis der Schulden zu dem Vermögen mit einer Erstattung eingezogener Beträge an Mitglieder nach § 105 Abs. 4 oder § 115 Abs. 3 zu rechnen ist.
(2) Sollte sich dennoch nach Befriedigung der Gläubiger ein Überschuss aus der Insolvenzmasse ergeben, so sind die zuviel gezahlten Beträge den Mitgliedern aus dem Überschuss zu erstatten.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 115a: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000550889

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae01b5037b4b4ca6611a89ebf0bbd7aebe92bd04533f6772d2bae6a1f8851f61

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