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GenG

§ 115dEinziehung und Erstattung von Nachschüssen

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1) Durch die Vorschriften der §§ 115b, 115c wird die Einziehung der Nachschüsse von den in der Genossenschaft verbliebenen Mitgliedern nicht berührt.
(2) Aus den Nachschüssen der verbliebenen Mitglieder sind den ausgeschiedenen Mitgliedern die von diesen geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt oder sichergestellt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000550889

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae01b5037b4b4ca6611a89ebf0bbd7aebe92bd04533f6772d2bae6a1f8851f61

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