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GenG

§ 113Zusatzberechnung

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1) Soweit infolge des Unvermögens einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird oder auf Grund des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. Die Vorschriften der §§ 106 bis 112a gelten auch für die Zusatzberechnung.
(2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 113: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000550889

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae01b5037b4b4ca6611a89ebf0bbd7aebe92bd04533f6772d2bae6a1f8851f61

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