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GemFinRefG

§ 4Berichtigung von Fehlern

Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen

(1) Werden innerhalb von sechs Monaten nach der Festsetzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so ist für die Zeit bis zur Neufestsetzung des Schlüssels ein Ausgleich für diese Gemeinde vorzunehmen. Die hierzu erforderlichen Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils des Landes vor der Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge diesem Gesamtbetrag zuzuführen.
(2) Die Landesregierungen können zur Verwaltungsvereinfachung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein Ausgleich unterbleibt, wenn der Ausgleichsbetrag einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 4: Zur Anwengung vgl. § 7 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.3.2009 I 502;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.4.2024 I Nr. 140

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015870969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59f97b874a89b1967af3308fd4208529d7699eeb4912a003a0550b864b3708e1

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