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GemAusGO

§ 7Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses

Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

(1) Der Präsident des Bundestages ist Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses.
(2) Der Gemeinsame Ausschuß wählt ein Mitglied, das dem Bundesrat angehört, zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Gemeinsame Ausschuß kann weitere stellvertretende Vorsitzende wählen.
(3) Die Stellvertreter vertreten den Vorsitzenden nach Maßgabe ihrer Reihenfolge.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1993 I 1500

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR111020969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d2eaba3136c61b1858668aad6867ba09016627b0dd83ebaa559e565aca7aabb

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