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GemAusGO

§ 18Anwendbarkeit der Geschäftsordnung des Bundestages

Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

(1) Im übrigen finden auf das Verfahren des Ausschusses die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages über das Verfahren im Bundestag entsprechende Anwendung.
(2) Können nach den nach Absatz 1 anwendbaren Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages bestimmte Rechte nur von einer Mehrzahl von Mitgliedern ausgeübt werden, so können diese Rechte im Gemeinsamen Ausschuß von zwei Mitgliedern ausgeübt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1993 I 1500

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR111020969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d2eaba3136c61b1858668aad6867ba09016627b0dd83ebaa559e565aca7aabb

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