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GemAusGO

§ 16Anträge nach Artikel 115h Abs. 2 des Grundgesetzes (Mißtrauensvotum)

Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

Ein Antrag nach Artikel 115h Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes muß von mindestens neun Mitgliedern des Gemeinsamen Ausschusses gestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1993 I 1500

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR111020969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d2eaba3136c61b1858668aad6867ba09016627b0dd83ebaa559e565aca7aabb

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 115h GG

    „Ein Antrag nach Artikel 115h Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes muß von mindestens neun Mitgliedern des Gemeinsamen Ausschusses gestellt werden.“