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GemAusGO

§ 17Sitzungsprotokolle

Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

(1) Über jede Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses wird ein Protokoll angefertigt, das mindestens die Anträge und die Beschlüsse enthalten und den wesentlichen Verlauf der Beratung wiedergeben muß. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden unterzeichnet. Es liegt während der der Unterzeichnung folgenden Sitzung zur Einsicht auf und gilt als genehmigt, wenn bis zum Schluß dieser Sitzung kein Einspruch erhoben wird. Die Geheimschutzordnung des Bundestages findet entsprechende Anwendung.
(2) Über Einsprüche gegen das Protokoll entscheidet der Gemeinsame Ausschuß.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1993 I 1500

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR111020969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d2eaba3136c61b1858668aad6867ba09016627b0dd83ebaa559e565aca7aabb

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