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GeigbMstrV

§ 3Meisterprüfungsarbeit

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Geigenbauer-Handwerk

(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1.
Bau einer lackierten und spielfertigen Geige,
2.
Bau einer lackierten und spielfertigen Bratsche,
3.
Bau eines lackierten und spielfertigen Cellos,
4.
Bau eines lackierten und spielfertigen Kontrabasses,
5.
Bau einer lackierten und spielfertigen Gambe.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine technische Zeichnung zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung und die Kalkulation vorzulegen.
(4) Die technische Zeichnung und die Kalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 28 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021900998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 19d3ce61b7dd61d67095f499a63862dc188638662c820a9abac6e4212ab26a64

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